Zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung (hier insbesondere: Bedeutung der Angemessenheit der Wohnungsgröße)
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in dem vorgenannten Urteil mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Interessenabwägung der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte beruft. Ebenfalls hat der Senat die Voraussetzungen dargelegt, unter denen der Härteeinwand des Mieters nach § 559 Absatz 4