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Kapitalmarktrecht

Das Kapitalmarktrecht beschäftigt sich mit den Rechtsproblemen des Kapitalmarkts.

Rechtsquellen des Kapitalmarktrechts

Eine gemeinsame Regelung des Kapitalmarktrechts in einem Kapitalmarktgesetz gibt es nicht. Es bestehen vielmehr zahlreiche einzige Gesetze, die sich mit kapitalmarktrechtlichen Regelungen beschäftigen. Dabei sind in vielen Gesetzen aufsichtsrechtliche Regelungen gemeinsam mit zivilrechtlichen Regelungen enthalten, daneben auch Strafvorschriften.

Eine der wichtigsten gesetzlichen Regelungen des Kapitalmarktrechts ist das Wertpapierhandelsgesetz, das durch zahlreiche Nebengesetze und Verordnungen ergänzt wird. Hinzu kommen die Rundschreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Finanzdienstleistungswesen.

Begriff des Kapitalmarkts

Den Begriff des Kapitalmarkts kann man entweder produktbezogen verstehen oder marktbezogen. Produktbezogen kann danach unterschieden werden, welche Produkte gehandelt werden. Marktbezogen kann danach differenziert werden, ob an organisierten Märkten gehandelt wird oder nicht, also am sogenannten „grauen Kapitalmarkt“.

Das Kapitalmarktrecht regelt zum einen die Funktion des Kapitalmarktes und des regelt zum anderen den Anlegerschutz. Beide Regelungsgegenstände haben miteinander zu tun.

Funktionsschutz

Funktionierende Kapitalmärkte sind von volkswirtschaftlichem Interesse. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für einen funktionierenden Kapitalmarkt ist die Marktzugänglichkeit der Emittenten und der Anleger. Es muss dafür gesorgt werden, dass verkehrsfähige Anlageprodukte auf dem Markt vorhanden sind und die Liquidität des Marktes soweit als möglich geschützt wird.

Anlegerschutz

Es besteht Einigkeit darüber, dass der Anleger, insbesondere der Privatanleger als Verbraucher, im Kapitalmarktrecht besonders schutzwürdig ist. Der institutionelle Anlegerschutz wird durch ein aufsichtsrechtliches System gesetzlicher Regelungen gewährleistet. Ein aktuelles Beispiel stellt das zum 10.7.2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz dar, mit dem für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten eingeführt wurden. So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft. Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind nicht mehr zugelassen (§ 5b VermAnlG). Eine verpflichtende Risikoaufklärung der Kunden in Schriftform ist mit § 31 Abs. 3 S. 4, Abs. 3a WpHG durch das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 5.4.2011 gesetzlich geregelt worden. Die Honorarberatung zu Kapitalanlagen wird durch das zum 1.8.2014 in Kraft getretene Honoraranlageberatungsgesetz reguliert.

Anleger und Kapitalanlage

Kapitalanlagen werden meist über Anlageberater oder Anlagevermittler vertrieben. Die Bankberater sind hier ebenso zu nennen wie freie Anlageberater. Sie haben weitreichende Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber Verbrauchern als Kunden zu erfüllen. Davon abzugrenzen ist die Auskunftserteilung im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung. Anlageberatung, Anlagevermittlung und Auskunftserteilung begründen unterschiedliche Rechte und Pflichten, wobei die Grenzen zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung fließend sind.

Anlageberatung

Anlageberatung ist im Kreditwesengesetz definiert als „die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an den Kunden …, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird …“.

Anlagevermittlung

Die Anlagevermittlung wird sowohl in § 2 Abs. 3 Nr. 4 WpHG als auch in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG als „die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten“ bezeichnet.

Auskunft

Die Auskunftserteilung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung, wie dies bei Kreditinstituten allgemein üblich ist. Die Pflicht zu fehlerfreier Auskunftserteilung wird dann meist als Haupt- oder Nebenpflicht aus dieser Geschäftsverbindung abgeleitet.

Schadensersatzansprüche des Anlegers

Nur durch die Gewährung von Schadensersatz können Geschädigte motiviert werden, Ansprüche bei rechtswidrig benachteiligendem und täuschendem Verhalten auch durchzusetzen (und damit auf längere Sicht das Vertrauen in den Kapitalmarkt zu erhalten). Die insbesondere aufgrund von EU-Richtlinien (MiFID, MiFID II, AIFM-Richtlinie, OGAW-Richtlinie u.a.) gesetzlich festgelegten aufsichtsrechtlichen Regelungen haben dabei Rückwirkungen auf den individuellen Anlegerschutz und auf die zivilrechtlichen Ansprüche.

Anspruchsgrundlagen im Kapitalanlagenrecht

Dem Anleger stehen nach deutschem Kapitalanlagenrecht diverse Anspruchsgrundlagen zur Absicherung seines individuellen Anlegerschutzes zur Seite. Zu nennen sind insbesondere die Prospekthaftung und die Haftung aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Bei der Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung kann der geschädigte Anleger Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn der Anlageberater, sei es ein freier Anlageberater oder ein Bankmitarbeiter, der Anlageberatung durchführt, hat Aufklärungs- und Beratungspflichten, deren schuldhafte Verletzung Schadensersatzansprüche des Anlegers auslöst. Kein Schadensersatz kann hingegen verlangt werden, wenn sich vom Anleger bewusst eingegangene Anlagerisiken realisieren.

Keine Garantiehaftung der Anlageberater, Verschuldenshaftung

Die Anlageberaterhaftung ist keine Garantiehaftung, sondern soll die Entscheidungsfreiheit des Anlegers schützen, indem ihm etwa sich aus Rückvergütungen (Kick-back-Zahlungen) ergebende Interessenkonflikte und andere Vertragsgestaltungen zu seinen Lasten offengelegt werden (wie etwa die wirtschaftliche Sinnlosigkeit von Anlagegeschäften aufgrund zu hoher Kosten). Gerade bei komplexen, nur schwer zu durchschauenden Anlagegeschäften, wie Zertifikaten, exotischen Optionsscheinen und Zins-Swap-Geschäften, besteht idR ein erheblicher Aufklärungsbedarf.

Kenntnisse des Anlegers

Um den Kunden ausreichend beraten zu können, sind Erkundigungspflichten hinsichtlich dessen Kenntnisse und Erfahrungen nunmehr gesetzlich festgelegt (Explorationspflichten nach § 31 Abs. 4 WpHG). Entspricht ein Geschäft nicht dem sich daraus ergebenden Anlageprofil des Kunden, darf es ihm nicht empfohlen werden. Auch Täuschungen des Anlegers sind zu verhindern. So muss eine finanzierende Bank bei Erwerbermodellen den Kunden auf eine von ihr erkannte arglistige Täuschung durch den Vertrieb über die Höhe der Vermittlungsprovisionen ungefragt hinweisen.

Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Anlegers

Die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche des Anlegers im Kapitalanlagenrecht  ist oft schwierig, manchmal auch langwierig. Zunächst sind Verjährungsfragen abzuklären. Die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und ihre Besonderheiten im Kapitalmarktrecht sind zu beachten. Ist dringend die Beratung und Vertretung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu empfehlen.

Rechtschutzversicherung im Kapitalmarktrecht

Der Deckungsschutz durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung sollte vor Einleitung kostenauslösender Maßnahmen geklärt werden. Hier bestehen erfahrungsgemäß besondere Probleme im Kapitalmarktrecht. Die beteiligten Rechtsschutzversicherungen sind teilweise nicht sonderlich kooperativ, soweit nach den Versicherungsbedingungen überhaupt Deckungsschutz für solche Verfahren besteht. Auch diesbezüglich steht Ihnen ein Rechtsanwalt beratend zur Seite, wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Kostendeckung gewährt.

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