Modernisierungen müssen rechtzeitig und schriftlich durch den Vermieter angekündigt werden
Das AG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 18.12.2018 (Az.: 210 C 456/18) entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten nicht durch eine mündliche Information seitens eines Mitarbeiters ersetzt werden kann.
Außerdem habe ein Vermieter keinen Anspruch dahingehend, die Modernisierungsmaßnahmen noch im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages bereits abzusehen sei, so das Amtsgericht weiter.
In dem zu entscheidenden Fall sollte eine Nachtspeicherheizung ausgetauscht werden. Der Mieter war zwar von einem Mitarbeiter der ausführenden Firma über Umfang, die vermutliche Dauer sowie weitere Details der geplanten Maßnahme informiert worden. Jedoch erfolgte keine Information an den Mieter seitens des Vermieters selbst. Darüber hinaus erhob der Mieter gegenüber dem Vermieter den Einwand, dass sein Mietverhältnis ohnehin nur noch für vier Monate bestehe. Aus diesem Grund war er der Auffassung, dass er zur Duldung der Maßnahmen nicht verpflichtet sei, da der Vermieter genauso gut warten könne, bis er ausgezogen sei.
Das AG Gelsenkirchen hat dem Mieter mit seiner Entscheidung vollumfänglich Recht gegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann die mündliche Information seitens des Mitarbeiters nicht die schriftliche Ankündigung des Vermieters ersetzen. Der Vermieter habe auch keinen Anspruch, die Modernisierungsmaßnahmen dann noch im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages bereits abzusehen sei.