Betriebliche Altersversorgung
Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um die wichtigste Sozialleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Betriebsrentenrecht ist vor allem, aber nicht ausschließlich im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt (BetrAVG).
Versorgungszusage
Die betriebliche Altersversorgung grenzt sich durch ihren Zweck und Rechtscharakter von anderen Sozialleistungen des Arbeitgebers ab. Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Daher sind der Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers, wie die Versorgung erfolgt, nur wenige Grenzen gesetzt.
Unverfallbarkeit der Versorgungszusage
Bei der betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsrecht wird zwischen verfallbaren und unverfallbaren Versorgungszusagen unterschieden. Die Grenze liegt bei fünf Jahren Dauer des Arbeitsverhältnisses. Danach ist die Versorgungszusage des Arbeitnehmers unverfallbar geworden. Die Rentenanwartschaft des Mitarbeiters kann also, wenn der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ausscheidet, nicht mehr verfallen. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf Versorgung erworben. Man spricht von einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
Verschiedene Formen der Versorgungszusage im Arbeitsrecht
Betriebliche Altersversorgung im Arbeitsrecht kann in vielen Formen zugesagt werden. Möglich sind als neue Durchführungswege z. B. die beitragsorientierte Leistungszusage, die Beitragszusage mit Mindestleistung, die Entgeltumwandlung, die Eigenbeitragszusage. Daneben existieren weiterhin die klassischen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, hier vor allem die unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, die Direktversicherung, den Pensionsfonds, die Pensionskasse, die Unterstützungskasse.
Leistungsarten der betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsrecht
Aus diesen Formen der betrieblichen Altersversorgung im Arbeitsverhältnis lassen sich mehrere Leistungsarten beziehen, so z. B. die Altersrente, die Invalidenrente, die Hinterbliebenenversorgung, bei letzterer vor allem die Witwenrente, die Witwenversorgung, die Waisenrente.
Insolvenzschutz der Versorgungsanwartschaft des Arbeitnehmers
Die gesetzlichen Regelungen sehen einige Möglichkeiten der Insolvenzabsicherung der Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer vor. Dies dient der Absicherung des Arbeitnehmers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers vor bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalles.