BGH zur Mietminderung wegen Mängeln

Nur weil der Vermieter behauptet, er habe den Mangel in der Wohnung beseitigt, sollen die Mieter nicht ihr Zurückbehaltungsrecht für die Mietzahlungen verlieren. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.04.2019 (Az. VIII ZR 39/18) entschieden.

Hintergrund des entschiedenen Rechtsstreits war Schimmelbildung in einer Wohnung. Die Mieter hatten dem Vermieter den Mietmangel angezeigt und anschließend ihre Miete gemindert. Der Vermieter seinerseits gab an, den Schimmel bereits beseitigt zu haben und kündigte den Mietern fristlos, da diese seiner Auffassung nach aufgrund der Mietminderung im Zahlungsrückstand waren.

Der BGH hatte somit zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges rechtmäßig war oder die Mieter zur Zurückhaltung der Miete berechtigt waren. Die Entscheidung fiel dahingehend aus, dass das Zurückbehaltungsrecht des Mieters erst dann entfällt, wenn entweder der Mangel behoben oder das Mietverhältnis beendet sei. Die bloße Behauptung des Vermieters hingegen, er habe den Mangel bereits beseitigt, lasse das Zurückbehaltungsrecht des Mieters nicht entfallen.