Kündigung erhalten? Kostenlose Beratung vom Fachanwalt

Sie haben eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages oder Mietvertrages erhalten?

Wir helfen Ihnen  in dieser schwierigen Situation und bieten Ihnen eine kostenlose Erstberatung durch einen unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht bzw. Mietrecht an.

Die Erstberatung kann entweder telefonisch unter 0203285366 oder persönlich in unseren Kanzleiräumen in der Duisburger Innenstadt nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

Zögern Sie nicht zu lange nach Erhalt einer Kündigung, denn es laufen gerade im Arbeitsrecht, aber auch bei Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter sehr kurze Fristen, die es zu beachten gilt. Hier einige weitere Informationen zum Kündigungsschutz bei Kündigung des Arbeitsvertrages:

Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.

Im weiteren Sinne gehören auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind, zum allgemeinen Kündigungsschutz.

Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz. Besonders geschützt sind insbesondere: Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG), Arbeitnehmer, die innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes Elterngeld beziehen (auch ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen) und bei Inanspruchnahme der Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG), schwerbehinderte Menschen (§§ 168 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX), Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung (bei freiwilligen Übungen nur bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr) oder einer bis zweijährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz), Arbeitnehmer während einer Eignungsübung (§ 2 Eignungsübungsgesetz), Beschäftigte, die wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert sind, oder Pflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Pflegezeitgesetz oder Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz), Beschäftigte, die Familienpflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 5 Pflegezeitgesetz).

Gegenüber diesen Personen besteht Kündigungsverbot oder der Arbeitgeber darf nur ausnahmsweise und nach Einholung der vorherigen Zustimmung einer staatlichen Behörde kündigen.

Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des Betriebsrates und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstand, Wahlbewerber). Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig (§ 15 KSchG). Kündigungsschutz – vielfältig festgelegt 11 Besondere Kündigungsregelungen gelten auch für Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG). Weiterführende Hinweise für das Arbeitsrecht finden Sie auch hier.

Beide Seiten des Mietvertrages können innerhalb der für sie geltenden Kündigungsfristen das Mietverhältnis kündigen, sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde. Im Wohnraummietverhältnis genießt der Mieter bei Kündigung durch den Vermieter Kündigungsschutz. Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben. Bekanntestes Beispiel für ein berechtigtes Interesse ist der Eigenbedarf des Vermieters für sich oder nahe Familienangehörige. Die Einzelheiten sind auch hierdurch eine umfangreiche Rechtsprechung geprägt. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Gerne beraten und vertreten wir Ihren ganz besonderen Fall. Weitere Hinweise finden Sie hier.

Alles Gute wünscht Ihnen

Ihre Kanzlei Ziegler & Kollegen aus Duisburg