Abfindungen im Arbeitsrecht
Meist streiten die Parteien bei einem Aufhebungsvertrag oder bei Vergleichsgesprächen im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht über die Zahlung einer Abfindung und über deren Höhe.
Keine Vorgaben für eine Abfindung im Arbeitsrecht
Die Abfindungshöhe ist grundsätzlich frei verhandelbar. Es gibt zwar eine sogenannte Faustformel der Rechtsprechung, wonach 1/2 Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zu zahlen sein sollen. Diese Faustformel ist aber in keiner Weise bindend für die Parteien. Sie können also auch das Doppelte oder ein Vielfaches dieses Betrages vereinbaren oder eine Partei (meistens der Arbeitgeber) kann sich weigern, dass überhaupt eine Abfindung gezahlt wird. Die Höhe der Abfindung hängt meistens ganz entscheidend davon ab, inwieweit der Arbeitgeber befürchten muss, sich von dem Arbeitnehmer nicht einseitig trennen zu können, also durch Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hier ist es ratsam, sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht frühzeitig beraten und vertreten zu lassen. Denn er kennt die Rechtslage genau und kann daher das beste taktische Vorgehen für die Erzielung einer möglichst hohen Abfindung empfehlen.
Entstehen des Abfindungsanspruches und Fälligkeit
Die Zahlung einer vereinbarten Abfindung kann flexibel gestaltet werden. Entscheidend ist, wann sie fällig ist. Meistens wird sie fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung kann aber in Teilbeträgen ausgezahlt werden und bei Bedarf auch schon vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Hierbei sind unter anderem auch steuerliche Auswirkungen zu beachten. Es sollte bei der Vereinbarung einer Abfindung in im Arbeitsrecht immer darauf geachtet werden, wann der Abfindungsanspruch entsteht, ob der vererblich ist und eine fällig wird.
Steuerpflichtigkeit der Abfindung
Der Abfindungsbetrag, der grundsätzlichen brutto vereinbart und ausgezahlt wird, sofern nicht ein Lohnsteuerabzug bereits im Wege des Vorwegabzugs beim Arbeitgeber erfolgt, ist in voller Höhe zu versteuern. Dem Arbeitnehmer kommt eine, allerdings eher geringfügige steuerliche Vergünstigung gemäß §§ 24, 34 Einkommensteuergesetz zugute.