Befristeter Arbeitsvertrag - Ziegler & Kollegen
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Amtsgericht Duisburg

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Befristeter Arbeitsvertrag

Ein Arbeitsverhältnis kann unbefristet abgeschlossen werden oder auf bestimmte Zeit. Bei letzterem spricht man von befristetem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis ist dann auf die Dauer der Befristung fest abgeschlossen. Es kann während der Befristung nur gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Der befristete Arbeitsvertrag soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme sein. Grund hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer hat dann also keinen Kündigungsschutz und kann sich gegen die Befristung nur in Ausnahmefällen wehren.

Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags

Die Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrages richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Befristungen mit Sachgrund

§ 14 Abs. 1 TzbfG bestimmt insoweit, dass eine Befristung des Arbeitsverhältnisses in der Regel nur mit Sachgrund möglich ist. Sachgründe sind zum Beispiel die Vertretung eines anderen Mitarbeiters bis zu dessen Rückkehr oder die zeitlich begrenzte Projektmitarbeit.

Befristungen ohne Sachgrund

Ausnahmsweise ist eine Befristung auch ohne Sachgrund möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor noch nie bei dem Arbeitgeber beschäftigt war und die Befristung des Vertrages insgesamt nicht länger als 24 Monate dauert. Die Einzelheiten zu den Sachgründen der Befristung bzw. zu den Möglichkeiten einer Verlängerung der Befristung ohne Sachgrund ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Form der Befristung des Arbeitsverhältnisses

Die Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Der Sachgrund für die Befristung muss allerdings nicht zwingend schriftlich vereinbart werden. Hat ein Arbeitnehmer bereits für den Arbeitgeber gearbeitet, bevor der Vertrag über die Befristung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geschlossen wird, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer Kündigungsschutz haben kann, wenn die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen oder wenn besonderer Kündigungsschutz besteht (Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit, Betriebsratstätigkeit).

Rechtsschutz gegen die Befristung

Will der Arbeitnehmer die Zulässigkeit einer Befristung überprüfen lassen, kann er dies vor dem Arbeitsgericht tun, am besten nach vorheriger anwaltlicher Beratung. Er muss dann eine sogenannte Entfristungsklage bis spätestens drei Wochen nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Endzeitpunktes des Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben haben. Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall wirksam war und ob nicht gegebenenfalls doch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, in dem der Arbeitnehmer gegebenenfalls Kündigungsschutz hat.

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