Fachanwaltschaften
Fachanwälte
Voraussetzung für die Verleihung der Bezeichnung Fachanwalt sind besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet. Diese müssen auf dem Fachgebiet das Maß dessen ganz erheblich übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und die praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die theoretischen Kenntnisse zur Erlangung der Bezeichnung „Fachanwalt“ werden in einem anwaltsspezifischen Lehrgang vermittelt, der alle relevanten Bereiche des jeweiligen Fachgebiets umfassen muss. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse ist durch schriftliche Leistungskontrollen nachzuweisen.
Der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen ist durch die selbstständige Bearbeitung von zahlreichen praktischen Fällen nachzuweisen, wovon je nach Rechtsgebiet ein gewisser Teil Gerichtsverfahren bzw. andere rechtsförmliche Verfahren sein müssen. Die Rahmenfrist für die Bearbeitung der praktischen Fälle umfasst einen Zeitraum von drei Jahren.
Zur Erlangung der Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ sind z.B. nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen
Individualarbeitsrecht
Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts.
Kollektives Arbeitsrecht
Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts sowie Verfahrensrecht.
Wer die Bezeichnung Fachanwalt führt, muss auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend mit einem Mindestumfang von 15 Zeitstunden teilnehmen.