Wann gibt es Kündigungsschutz im Filialbetrieb?

Viele Arbeitnehmer sind in einer Filiale mit weniger als 10 Mitarbeitern eines gößeren Unternehmens tätig. Das Kündigungsschutzgesetz gilt aber erst in Betrieben mit mehr al 10 Mitarbeitern. Kommt es zur Kündigung eines dort beschäftigten Arbeitnehmers stellt sich die Frage, ob dieser mit Erfolgsaussicht Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben kann. Anläßlich eines Falles, der von unserer Kanzlei (Fachanwalt für Arbeitsrecht Gregor Ziegler) derzeit vor dem Arbeitsgericht Duisburg vertreten wird, möchten wir zur Frage des Beststehens des Kündigungsschutzes in solchen Fällen informieren:

Der Kündigungsschutz ist immer betriebsbezogen. Das Kündigungsschutzgesetz keine enthält eigene Definition des Betriebes. Daher wird weitgehend der Betriebsbegriff verwendet, den das Betriebsverfassungsgesetz vorhält.

Danach ist ein Betrieb „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte, arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen“.

Der in § 23 Abs. 1 KSchG für das Kündigungsschutzrecht verwendete Begriff des „Betriebes“ bezeichnet in Deutschland gelegene Betriebe. Betriebsteile gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbständige Betriebe. § 23 KSchG differenziert nicht zwischen Betrieb und räumlich weit entferntem Betriebsteil, der schon alleine wegen der räumlichen Entfernung als selbständiger Betrieb nach § 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen ist. Betriebsteile sind nur dann eigenständige Betriebe iSv. § 23 KSchG, wenn eine organisatorische Einheit vorliegt, mit der der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Die Betriebsteile müssen eigenorganisiert sein. Diese Differenzierung hat einerseits Einfluss auf den Anwendungsbereich des § 23 KSchG und auf die in die Sozialauswahl einzubeziehende Zahl der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG. Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt vor, wenn die dem Betriebsteil zufallenden Aufgaben von den sonst im Betrieb verfolgten Aufgaben deutlich abgegrenzt und verselbständigt sind. Nicht notwendig ist, dass die Leitung des Betriebes berechtigt ist, eigenverantwortlich Entlassungen vorzunehmen.

Es ist danach bei einem Filialbetrieb immer genau zu prüfen, in welchem Maße die Filiale eine selbstständige organisatorische Einheit unter filialeigener Leitung darstellt.