BGH äußert sich zur Deutlichkeit der Widerrufsbelehrung (Widerrufsinformation) für die Zeit nach dem 10.06.2010
Der Banksenat des BGH hat heute 2 Fälle verhandelt, in denen es u.a. um die Frage ging, ob Widerrufsbelehrungen nach der Änderung der Rechtslage am 10.06.2010 gegenüber dem übrigen Vertragstext deutlich hervorzuheben waren.
Dies scheint der BGH für den Zeitraum nach dem 10.06.2010 nicht mehr zu verlangen und hat damit eine Streitfrage innerhalb der Rechtsprechung zugunsten der Kreditinstitute geklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten müssen die Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.
Diese Rechtsprechung des BGH, die sich anläßlich der heutigen Verhandlung vor dem 11. Senat andeutet ist ausschließlich zur Rechtslage für Verträge ergangen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden. Für alle vor dem 10.06.2010 geschlossenen Verträge bleibt es dabei, dass die dortigen Widerrufsbelehungen sich deutlich vom übrigen Vertragtext abheben müssen, z.B. durch Ummrahmung, Fettdruck, größere Schrift etc.. Diese älteren Verträge (01.11.2002 – 10.06.2010) können bei undeutlicher Widerrufsbelehrung nach wie vor widerrufen werden, wobei allerdings im Juni voraussichtlich auch diese Fälle „verfallen“ wegen der aktuellen Gesetzesänderung zum Widerruf.Für zwischen November 2002 und Juni 2010 geschlossene Kreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht am 22. Juni 2016 um 0.00 Uhr. Soll der Widerruf eines solchen Vertrags noch etwas bewirken, muss er dem Kreditinstitut bis spätestens am Dienstag, 21. Juni 2016, vorliegen.