Was ist Kündigungsschutz und wer hat ihn?

Beim gesetzlichen Kündigungsschutz wird unterschieden zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz, der für alle Arbeitnehmer gilt, die in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) fallen.

Im weiteren Sinne gehören auch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die in § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind, zum allgemeinen Kündigungsschutz.

Der besondere Kündigungsschutz besteht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz. Besonders geschützt sind insbesondere: Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 Mutterschutzgesetz – MuSchG), Arbeitnehmer, die innerhalb der ersten 14 Lebensmonate eines Kindes Elterngeld beziehen (auch ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen) und bei Inanspruchnahme der Elternzeit (§ 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BEEG), schwerbehinderte Menschen (§ 85 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX), Arbeitnehmer während des Freiwilligen Wehrdienstes oder einer Reservistendienstleistung (bei freiwilligen Übungen nur bis zur Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr) oder einer bis zweijährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit (§§ 2, 10, 16, 16a Arbeitsplatzschutzgesetz), Arbeitnehmer während einer Eignungsübung (§ 2 Eignungsübungsgesetz), Beschäftigte, die wegen häuslicher Pflege eines nahen Angehörigen kurzzeitig an der Arbeitsleistung verhindert sind, oder Pflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Pflegezeitgesetz oder Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch nehmen (§ 5 Pflegezeitgesetz), Beschäftigte, die Familienpflegezeit oder Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen (§ 2 Abs. 3 Familienpflegezeitgesetz i.V.m. § 5 Pflegezeitgesetz).

Gegenüber diesen Personen besteht Kündigungsverbot oder der Arbeitgeber darf nur ausnahmsweise und nach Einholung der vorherigen Zustimmung einer staatlichen Behörde kündigen.

Besonderen Kündigungsschutz haben auch Mitglieder des Betriebsrates und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans (Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wahlvorstand, Wahlbewerber). Ihnen darf nicht ordentlich gekündigt werden, die außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig (§ 15 KSchG). Kündigungsschutz – vielfältig festgelegt 11 Besondere Kündigungsregelungen gelten auch für Ausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 22 BBiG).