Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ ordnet keine Geschwindigkeitsbegrenzung an

Im Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2015 (5 RBs 34/15) wurde festgestellt, dass das Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ lediglich anzeigt, dass die besonderen Regeln für Autobahnen nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird durch das Schild hingegen nicht angeordnet.

 

In dem Fall fuhr der Betroffene von der A 52 in Essen-Haarzopf ab und wurde mit einer Geschwindigkeit von 76 km/h geblitzt. Das Amtsgericht Essen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 120,- € verhängt. Dabei hat es aber keine Angaben dazu gemacht, aus denen eine Geschwindigkeitsbegrenzung hervorgeht. Aufgrund der fehlenden Feststellungen wurde das Urteil des Amtsgerichts Essen vom OLG Hamm aufgehoben.