EuGH stärkt Verbraucherschutzrechte bei Fernabsatzverträgen

Mit Urteil vom 23.05.2019, Az. C-52/18, hat der Europäische Gerichtshof erneut die Verbraucherschutzrechte gestärkt.

Der entschiedene Fall kommt aus Deutschland und handelt von einem Mann, der sich telefonisch ein fünf Meter mal sechs Meter großes Partyzelt bestellt hatte. Nachdem ihm Mängel an dem gelieferten Zelt aufgefallen waren, kontaktierte er den Verkäufer und forderte diesen auf, die Mängel bei ihm zu Hause zu beheben. Der Verkäufer hingegen bestritt die Mängel an dem Zelt, was den Käufer schließlich dazu veranlasste, von dem Vertrag zurückzutreten.

Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung unseres BGH, dass der Verbraucher verpflichtet ist, die mangelhafte Ware auf Verlangen an den Verkäufer zurückzusenden, damit dieser die Ware dort auf Mängel überprüfen kann. Dieses sogenannte „Recht der zweiten Andienung“ dient dazu, zu vermeiden, dass der Käufer einer Sache die vollständige Auflösung des Vertrages verlangen kann, ohne dem Verkäufer die Möglichkeiten gegeben zu haben, den Mangel zu beheben. Demgegenüber besagt die europäische Verbraucherschutzrichtlinie lediglich, dass der Käufer den Mangel dem Verkäufer gegenüber anzeigen muss und die Sache für einen Nachbesserungsversuch bereitstellen muss. Die nähere Ausgestaltung, insbesondere, wo die Sache bereitgestellt werden muss, regelt diese Richtlinie aber gerade nicht.

Der EuGH entschied nun, dass Verbraucher sperrige oder schwer zu transportierende Produkte bei Mängeln nicht unbedingt zurückgesendet werden müssen, wenn diese telefonisch oder im Internet bestellt worden sind (Fernabsatzverträge). Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Verkäufer sich darum kümmern müsse, wenn mit dem Transport „erhebliche Unannehmlichkeiten“ verbunden seien. Ist der Verkäufer nicht dazu bereit, die Ware abzuholen, so soll der Käufer nach dem Urteil berechtigt sein, von dem Vertrag zurücktreten zu dürfen.