Modernisierungen müssen rechtzeitig und schriftlich durch den Vermieter angekündigt werden
Das AG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 18.12.2018 (Az.: 210 C 456/18) entschieden, dass die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Ankündigung von Modernisierungsarbeiten nicht durch eine mündliche Information seitens eines Mitarbeiters ersetzt werden kann. Außerdem habe ein Vermieter keinen Anspruch dahingehend, die Modernisierungsmaßnahmen noch im laufenden Mietverhältnis umzusetzen, wenn die Beendigung des Mietvertrages bereits abzusehen sei, so
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