Im Gegensatz zu Verfahren, an denen Fahrzeuge des VW-Konzerns mit dem Motortyp EA 189 beteiligt sind, hat das Kraftfahrtbundesamt die von der Daimler AG verwendete Technik bislang nicht beanstandet. Nach der Ansicht der 2. Zivilkammer kommt daher ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nur dann in Betracht, wenn es sich bei der genutzten Technik um eine europarechtlich unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die temperaturabhängige Einwirkung auf die Abgasreinigung stellt, so die Kammer, eine Abschalteinrichtung dar, die nach europarechtlichen Vorschriften an sich unzulässig ist. Das Europarecht lässt jedoch Ausnahmen zu, die in der oben genannten Verordnung der EU normiert. Eine Abschalteinrichtung ist danach ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie notwendig ist, „um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten“.
Durch die Vorlage an den EuGH möchte das Landgericht geklärt wissen, wie der Begriff „notwendig“ im Sinne dieser Verordnung auszulegen ist und welche technischen Vorgaben insoweit statthaft sind. Hierbei stellt sich etwa die Frage, ob Veränderungen der Abgasnachbehandlung zulässig sind, um die Wettbewerbsfähigkeit eines Herstellers im Markt zu erhalten.
Je nach der Antwort des EuGH auf die durch das Landgericht gestellten Fragen könnten Ansprüche von zahlreichen Daimler-Kunden begründet sein, in deren Fahrzeugen solche Thermofenster verbaut sind.
LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2019, Az. 2 O 13/19, Pressemitteilung des Gerichts