Arbeitsgericht Duisburg: Zweistufige Ausschlussfrist gilt auch noch nach Abrechnung
Das Arbeitsgericht Duisburg hat sich heute zu einer interessanten Rechtsfrage betreffend zweistufige Ausschlussfristen geäußert. Der Arbeitgeber hatte aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten monatelang kein Arbeitsentgelt gezahlt, über die nicht gezahlten Löhne jedoch stets Abrechnungen erteilt. Der Arbeitnehmer machte die rückständigen Löhne erst Monate nach der jeweiligen Fälligkeit des Lohns schriftlich geltend. Im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag war eine sog.
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