Rahmenvereinbarungen über Arbeitseinsätze

Nach Auffasung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf begründen Rahmenvereinbarungen über etwaige zukünftige Arbeitseinsätzes in der Regel kein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich dann auch nicht um ein Abrufarbeitsverhältnis gem. § 12 TzbfG. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer schon aufgrund der Rahmenvereinbarung zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, der jeweilige Einsatz also nicht gesondert vereinbart werden muss.

Nach Vereinbarung des Einsatzes kann dieser dann jeweils ein (befristetes) Arbeitsverhältnis darstellen.

Damit liegt das LAG Düsseldorf auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Vertragsgestaltung und die Praxis der Arbeitseinsätze entscheiden insoweit, wie der Einzelfall jeweils rechtlich zu beurteilen ist.

24.11.2017 Gregor Ziegler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Duisburg