Ewiges Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Viele Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen über Immobilienfinanzierungen sind fehlerhaft, vor allem in der Zeit zwischen dem 01.11.2002 und dem 10.06.2010, davor und danach u.U. auch (unter besonderen Voraussetzungen). Man spricht auch vom sog. “ewigen” Widerrufsrecht, weil die Widerrufsfrist bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hat.

Dann kann der Darlehnsnehmer seinen Vertrag auch heute noch widerrufen mit der Folge der Rückabwicklung aller geleisteten Zahlungen und Freigabe der Sicherheiten.
Auch wenn sehr viele Belehrungen über das Widerrufsrecht in den Darlehensverträgen fehlerhaft sind bedeutet dies noch nicht automatisch, dass alle betroffenen Darlehensverträge auch tatsächlich mit Erfolgsaussicht widerrufen werden können. Denn es ist im Einzelfall Einiges zu beachten: So kann sich die Bank in einigen Fällen auf Vertrauensschutz berufen trotz eines Fehlers in ihrer Widerrufsbelehrung oder es greifen ausnahmsweise Gesichtspunkte der Verwirkung des Widerrufsrechts oder der unzulässigen Rechtsausübung ein.

Aus diesen Gründen sollten Betroffene und interessierte Rechtssuchende ihre Verträge von einem spezialisierten Fachanwalt für Bankrecht prüfen lassen.

Rechtsanwalt Gregor Ziegler, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht, hat mittlerweile eine große Anzahl Widerrufsbelehrungen einer Vielzahl von Kreditinsituten überprüft und führt für seine Mandanten viele außergerichtliche und gerichtliche Verfahren auf Rückabwicklung der Darlehensverträge. Er ist bei Finanztest gelistet als Rechtsanwalt mit besonderer Erfahrung in diesem Bereich.

Eine Einschätzung Ihrer Widerrufsbelehrung erhalten Sie nach vorheriger Zusendung der Darlehnsvertragsunterlagen unter Beifügung Ihrer Kontaktdaten.

23.03.2015 Gregor Ziegler, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht