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Bankrecht

Das Bankwesen in Deutschland besteht aus drei Säulen, dem öffentlich-rechtlichen Finanzverbund (Sparkassen), dem genossenschaftlichen Finanzverbund (Volksbanken), sowie den privaten Geschäftsbanken. Wesentliche Geschäftsbereiche im Bankwesen mit Kundenberührung sind die Kontoführung, der Zahlungsverkehr, das Darlehensrecht bzw. Kreditrecht, hier insbesondere der Verbraucherkredit, das Leasing/Factoring, dass Kreditsicherungsrecht (Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Globalzession, Sicherungsgrundschuld, Pfandrechte), die Kapitalanlage in Sparformen, die Kapitalanlage in Wertpapiere, außerbörsliche Finanztermingeschäfte, alternative Investments und Investmentfonds sowie der Anlageberatung im geregelten sowie im ungeregelten Bereich (grauer Kapitalmarkt).

Zahlungsverkehr

Überweisungen gehören zum Kerngeschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs der Banken. Der Schuldner beauftragt seine Bank, einen von ihm angegebenen Betrag dem Gläubiger zukommen zu lassen. Grundlage dieser Überweisung ist eine ausdrückliche oder schlüssige Zahlungsabrede im schuldrechtlichen Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Der Schuldner erfüllt seine Verpflichtung zur Leistung durch Wertstellung auf dem vom Gläubiger angegebenen Konto. Die Überweisung auf ein anderes als dem vereinbarten Konto hat keine Erfüllungswirkung.

Der Zahlungsdienstvertrag verpflichtet die Bank zur Ausführung des Zahlungsvorgangs, der vom Kunden beauftragt wurde. Welche Kosten hierfür anfallen, vereinbart der Kunde mit dem Zahlungsdienstleister, also mit der Bank. Die Überweisungsfristen und die Fristen für die Wertstellung wurden aufgrund einer EU-Richtlinie zugunsten der Kunden noch einmal verkürzt.

Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken

Aufklärungs- und Beratungspflichten der Bank ergeben sich entweder aus einem selbstständigen Beratungsvertrag mit dem Kunden oder aus Nebenpflichten zu einem besonderen Bankvertrag. Hierzu gehören auch Fragen des aufklärungsrichtigen Verhaltens der Bank vor der Kreditvergabe. Hierbei ist die Rechtsprechung allerdings bislang zurückhaltend. Bedeutung haben die Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken vor allem im Bereich des Anlegerschutzes bei Wertpapierdienstleistungen. Hier muss das Kreditinstitut bei der Anlageberatung die Prinzipien der Wahrheit, Klarheit, Verständlichkeit und Verständlichkeit der Anlageberatung im Blick halten, wenn es sich gegenüber dem Kunden nicht schadensersatzpflichtig machen will, falls dieser später ein Schaden aus der Kapitalanlage erleidet. Zudem muss die Bank über verdeckte Rückvergütungen aufklären, die sie für die Vermittlung der von ihr empfohlenen Kapitalanlage von Dritten erhält. Denn diese Interessenkollision des Handelns im (auch) eigenen Interesse und nicht nur des Kunden muss die Bank ungefragt offenlegen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken dienen in erster Linie der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses zwischen Bank und Kunden. Sie stellen grundsätzlich nur eine unverbindliche Empfehlung des Bundesverbandes deutscher Banken dar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ihre Änderungen werden jedoch in der Regel unverändert von den einzelnen Instituten übernommen. 1993 wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken von 47 auf 20 Klausel reduziert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken müssen in den Vertrag zwischen Bank und Kunden einbezogen werden. Hier gelten die allgemeinen Regelungen des BGB für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere muss die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Kunden bestehen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unterliegen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

Kreditrecht

Das Kreditrecht gehört zum Kerngeschäft der Banken. Wichtigste Kreditform ist das Darlehen. Der Darlehensgeber überlässt dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag, den der Darlehensnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zeit endfällig oder ratierlich zurückzuzahlen hat zzgl. der vereinbarten Zinsen. Will der Kreditnehmer den Kredit vorzeitig zurückzahlen, ist dies u .U. nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.

Verbraucherkredit

Eine besondere Form des Darlehens ist der Verbraucherkredit. Beim Verbraucherkredit oder Verbraucherdarlehen ist der Darlehensnehmer kein Unternehmer, sondern Verbraucher. Das bedeutet, dass er den Kredit für private Zwecke aufnimmt, z. B. zum Kauf einer selbst genutzten Immobilie. Eine besondere  Form des Verbraucherkredits ist der Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag.  Für das Verbraucherdarlehen gelten besondere Vorschriften der § 491 ff. BGB. Der Verbraucherkredit unterliegt zahlreichen Pflichtangaben und ist nach § 495 BGB widerruflich. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher vor übereilten Entscheidungen schützen. In der Vergangenheit haben viele Banken fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Dies hatte zur Folge, dass viele Verbraucher ihre Darlehensverträge auch später noch widerrufen konnten, sofern ihre Widerrufsrecht nicht verwirkt war wegen Zeitablaufs oder sonst eine unzulässige Rechtsausübung vorlag.

Kreditsicherheiten

Banken verlangen naturgemäß Sicherheiten für die Kreditvergabe zur Abdeckung des Kreditausfallrisikos. Hier seien beispielhaft erwähnt die Grundschuld, die Bürgschaft, die Globalzession und andere Kreditsicherheiten. Manchmal kommt es zu einer Übersicherung der Bank, die nicht hingenommen werden muss. Oft streiten sich die Parteien des Kreditvertrages auch über die Inanspruchnahme von Kreditsicherheiten durch die Bank. Wann die Bank aus den Sicherheiten vorgehen darf, ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag bzw. der Sicherungsabrede. Oft spielen Fragen der Zwangsvollstreckung eine Rolle, insbes. Der Zwangsversteigerung der besicherten Immobilie.

Leasing

Beim Leasing sind grundsätzlich drei Personen beteiligt. Der Leasinggeber kauft vom Hersteller die Leasingsache, die er dem Leasingnehmer zum Gebrauch überlässt. Dafür zahlt der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Leasingraten. Der Leasingnehmer trägt die Lasten der Leasingrate und das Risiko des Untergangs. Da hier eine zeitlich begrenzte entgeltliche Gebrauchsüberlassung an der Leasingsache im Vordergrund steht, wird der Leasingvertrag überwiegend als atypischer Mietvertrag eingeordnet. Darüber hinaus stellt er zugleich eine entgeltliche Finanzierungshilfe i. S. d. § 506 BGB dar.

Factoring

Beim Factoring geht es um die Liquidierung teilweise noch nicht fälliger Forderungen. Man unterscheidet zwischen echtem und unechtem Factoring. Das unechte Factoring ist ein Darlehen. Die Bank gewährt hier dem Altgläubiger ein Darlehen für die Übertragung der Forderung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Forderungswertes. Beim echten Factoring kauft der Factor die Forderung von einem Altgläubiger zu einem Preis von 80 bis 90 % ihres Wertes und zieht diese nach Abtretung durch den Altgläubiger beim Schuldner ein.

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