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Abmahnung

Bei der arbeitsrechtlichen Abmahnung, die in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert ist, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Rechts.

Begriff der Abmahnung

Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist die Aufforderung an den Vertragspartner, ein vertragswidriges Verhalten unverzüglich zu beenden, verbunden mit der Warnung, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Abmahnungsberechtigter

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können während des Arbeitsverhältnisses eine Abmahnung aussprechen. Unterschiedliche Anforderungen an die arbeitsrechtliche Abmahnung bestehen nicht.

Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung

Vor Ausspruch einer außerordentlichen, nicht aber einer ordentlichen Kündigung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, den Arbeitgeber wirksam abzumahnen. Der weitaus häufigere Fall ist hingegen die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Er benötigt in der Regel eine Abmahnung vor Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes.

Rügefunktion der Abmahnung

Durch die Abmahnung wird der Arbeitnehmer an seine arbeitsvertraglichen Pflichten erinnert und gleichzeitig auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht (Rügefunktion). Hier muss dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber klar vor Augen geführt werden, was er falsch gemacht haben soll.

Warnfunktion der Abmahnung

Zugleich wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zukunft zu einem vertragsgerechten Verhalten aufgefordert und auf arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung hingewiesen (Warnfunktion). Die Warnfunktion ist unverzichtbares Merkmal der Abmahnung. Fehlt dieser Hinweis, liegt keine Abmahnung vor, die zur Grundlage einer Kündigung gemacht werden kann. Die Warnfunktion grenzt die Abmahnung von einfachen Beanstandungen des Arbeitgebers ab.

Rechtsschutz gegen eine Abmahnung

Ob gegen eine unberechtigte Abmahnung gerichtlich vorgegangen werden soll, wenn der Arbeitnehmer sie nicht zurücknehmen und aus der Personalakte entfernen will, sollte sorgfältig überlegt und am Besten nach Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht entschieden werden.

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