Landesarbeitsgericht Köln vom 01.07.2019: Arbeitgeber müssen auf drohenden Verfall von Urlaub aus vergangenen Jahren aktiv hinweisen

Mit seinem Urteil vom 9.4.2019 (Aktenzeichen: 4 Sa 242/18) hat das Landesarbeitsgericht in Köln entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahrs erlischt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat.

Der Kläger in dem zu entscheidenden Fall war in der Zeit vom 1.9.2012 bis zum 31.3.2017 als Bote bei dem beklagten Apotheker beschäftigt. Bezüglich der Urlaubsansprüche des Klägers haben die Parteien eine Regelung in dem gemeinsamen Arbeitsvertrag getroffen, nach welcher der Kläger seinen Jahresurlaub auf eigenen Wunsch in Form einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung nimmt. Anstelle der ihm ausbezahlten 30 Stunden je Woche arbeitete der Kläger lediglich 27,5 Stunden in der Woche. Die Gewährung darüberhinausgehenden Urlaubs begehrte der Kläger während des Arbeitsverhältnisses zu keinem Zeitpunkt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch begehrte der Kläger sodann einen finanziellen Ausgleich für in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nicht gewährten Urlaub. In erster Instanz hatte der Kläger mit seiner Klage im Hinblick auf Urlaub aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 keinen Erfolg. Der Kläger legte Berufung ein.

Die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Köln war für ihn im Wesentlichen erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts sind die Urlaubsansprüche des Klägers nicht durch den geringeren Arbeitszeitumfang erfüllt worden. Die wöchentliche Arbeitszeitverkürzung stelle keinen Erholungsurlaub im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) dar.

Die Urlaubsansprüche des Klägers seien auch nicht gemäß § 7 Absatz 3 BUrlG verfallen. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts verfalle der Urlaub eines Arbeitnehmers in der Regel nur, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor konkret aufgefordert habe, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen habe, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlösche. Entsprechende Vorgaben erteilte der Europäische Gerichtshof am 6.11.2018 (Az. C-684/16, BeckRS 2018, 2741). Dem Arbeitgeber obliege daher die Initiativlast, im laufenden Kalenderjahr den Arbeitnehmer konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen. Diese Obliegenheit des Arbeitgebers bezieht sich auch auf Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren.

 

Quelle: PM des LAG Köln