Deutliche Hervorhebung einer Widerrufsbelehrung

Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat sich in einem Hinweisbeschluss vom 06.12.2016 (I 6 U 108/16) in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahrengegen die Deutsche Bank Privat- und Geschäfts­kunden AG, Verträge vom 27.08.2009 bzw. 11./16.12.2009  verbraucherfreundlich zur Rechtslage beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen positioniert.

In dem Rechtsstreit zu einem widerrufenen Darlehensvertrag aus der Zeit vor dem 10.06.2010 war zwischen den Parteien neben dem Inhalt der Widerrufsbelehrung auch die Deutlichkeit der Belehrungsgestaltung  umstritten.

Die Bank sah sich hier zunächst auf sicherem Terrain, denn ihre Belehrung war, wenngleich unter Verwendung desselben Schrifttyps und derselben Schriftgröße wie in den umliegenden Vertragsteilen, umrahmt und somit von übrigen Vertragstext räumlich abgetrennt.

Das reichte dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Gegensatz zur Vorinstanz aber nicht aus für eine deutliche Hervorhebung der Belehrung. Da auch auf anderen Seiten der Darlehensvertragsurkunde Umrahmungen vorhanden waren, genüge die Hervorhebung der Belehrung durch Umrahmung nach Auffassung des OLG nicht.

Da nach Auffassung des OLG Düsseldorf hier auch weder eine Verwirkung des Widerrufsrechts noch eine unzulässige Rechtsausübung in Betracht kamen, stellte das Gericht in seinem Hinweisbeschluss erfreulich verbraucherfreundliche Rechtsprechungsgrundsätze auf, die für eine Vielzahl laufender Widerrufsverfahren nützlich sein dürften, in denen der Belehrungsinhalt jedenfalls nicht eindeutig falsch ist und bei denen ebenfalls Anhaltspunkte für eine fehlende deutliche Hervorhebung aus dem Vertragskontext gewonnen werden können.