Arbeitsgericht Duisburg: Zweistufige Ausschlussfrist gilt auch noch nach Abrechnung

Das Arbeitsgericht Duisburg hat sich heute zu einer interessanten Rechtsfrage betreffend zweistufige Ausschlussfristen geäußert.

Der Arbeitgeber hatte aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten monatelang kein Arbeitsentgelt gezahlt, über die nicht gezahlten Löhne jedoch stets Abrechnungen erteilt. Der Arbeitnehmer machte die rückständigen Löhne erst Monate nach der jeweiligen Fälligkeit des Lohns schriftlich geltend. Im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag war eine sog. zweistufige Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorgesehen.

Danach mussten die Ansprüche vom Arbeitnehmer spätestens 2 Monate nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden und bei Ablehnung durch den Arbeitgeber innenrhalb von weiteren 2 Monaten gerichtlich eingeklagt werden.

Nach der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung weit nach Ablauf der ersten Frist von 2 Monaten lehnte der Arbeitgebr mit Schreiben vom 17.07. alle Ansprüche ab mit der Begründung, sie seien aufgrund der Ausschlussfrist (§ 14 BRTV) verfallen.

Der Arbeitnehmer klagte hiergegen mit Klageschrift vom 27.09. vor dem Arbeitsgericht Duisburg. Er vertrat die Auffassung, durch die Abrechnung habe der Arbeitgeber die Berechtigung der Lohnansprüche anerkannt, weswegen die schriftliche Geltendmachung der rückständigen Gehälter innerhalb der Frist entbehrlich sei.

Dies stimmte auch, denn das Bundesarbeitsgericht hat dies schon mehrfach entschieden.

Was der Arbeitnehmer aber übersehen hatte, war die 2. Stufe der tarifvertraglichen Ausschlussfrist: Er hatte die Ansprüche nach der Ablehnung vom 17.07.2016 nicht innerhalb von 2 Monaten gerichtlich geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Duisburg vertrat im heutigen Gütetermin die Auffassung, dadurch seien sämtliche Ansprüche verfallen, so dass es der Klage des Arbeitnehmers an jedweder Erfolgsaussicht fehle.

Hieran lässt sich ablesen, wie tückisch arbeitsrechtliche Ausschlussfristen für den Arbeitnehmer seien können. Darum: Lieber zum Fachanwalt für Arbeitsrecht!